IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Februar 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015, Az. I-2 U 29/14
    § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung eines Hörgeräte-Akustikers, der Hörgeräte im Schaufenster ohne Preisangabe ausstellte, zulässig ist und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (hier). Auch hier war das Hauptargument, dass ein Hörgerät nicht dazu geeignet sei, „aus dem Schaufenster weg“ gekauft zu werden, sondern dass zuerst individuelle Anpassungen notwendig seien. Deswegen liege durch das Ausstellen im Schaufenster auch noch kein Kaufangebot an den Verbraucher vor, sondern eine bloße Werbung. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. August 2014

    OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2014, Az. 12 U 112/13
    § 214 Abs. 1 BGB, § 631 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass für die Verjährung von Ansprüchen aus Mängeln an einer Software eine zweijährige Verjährungsfrist gilt. Für die Anwendung des Auffangtatbestandes des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB (dreijährige Verjährungsfrist) bestehe kein Grund. Bei der auf Grund eines Werkvertrags geschuldeten Lieferung und individuellen Anpassung von Hardware und Standardsoftware handele es sich um die Bearbeitung einer Sache, so dass § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (2-jährige Verjährungsfrist) anzuwenden sei. Anders wäre dies bei der Erstellung von Individualsoftware zu beurteilen, bei der die immaterielle Werkleistung prägende Bedeutung habe. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Juni 2013

    Die Wettbewerbszentrale hat mit Mitteilung vom 28.05.2013 darauf hingewiesen, dass eine Apotheke keine individuell angepassten Hörgeräte anbieten darf, wenn hierzu keine Eintragung in die Handwerksrolle als Hörgeräteakustikerhandwerk vorliegt. Eine DocMorris-Apotheke hatte ein kaum sichtbares Hörgerät „zum sensationellen Preis“ von 395,00 EUR angeboten, wobei Interessenten auch die Anpassung des Hörgeräts angeboten wurde. Überdies hatte die Apotheke es wettbewerbswidrig unterlassen, darauf hinzuweisen, dass auf Grund der fehlenden Qualifikation als Hörgeräteakustikerhandwerk Interessenten für den Erwerb des Hörgerätes keine Erstattung von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung (ca. 400,00 EUR) in Anspruch nehmen konnten. Die Angelegenheit fand außergerichtlich Erledigung.

  • veröffentlicht am 26. Dezember 2010

    LG Kiel, Urteil vom 09.07.2010, Az. 14 O 22/10
    § 355 BGB

    Das LG Kiel hat aktuell entschieden, dass bei der Umsetzung von Gesetzesänderungen, wie in diesem Fall hinsichtlich einer neuen gesetzlichen Widerrufsbelehrung, insbesondere dem umfangreich tätigen Onlinehändler keine Übergangszeit zuzubilligen ist, innerhalb derer er noch nach der alten Rechtslage belehren darf (soweit dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist). Das Landgericht: „Die Belehrungsvorschriften dienen gerade dem Verbraucherschutz und setzen daher voraus, dass der Verbraucher stets richtig und vollständig über die jeweils geltende Rechtslage informiert wird. Die Beklagte wird hierdurch auch nicht über die Maßen belastet. Gerade ihr als ständig in erheblichem Umfang im Fernabsatzgeschäft tätigem Unternehmen ist es ohne weiteres zumutbar, sich über laufende Gesetzesvorhaben zu informieren und ihre Belehrungen entsprechend der jeweils geltenden Rechtslage unverzüglich anzupassen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. September 2008

    BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07
    §§ BGB 307 Abs. 1, 308

    Der BGH hatte über die (Un)Wirksamkeit verschiedener AGB-Klauseln zu entscheiden, die zum einen die einseitige Anpassung der weiteren AGB sowie von Preislisten und Leistungsbeschreibungen vorsahen und zum anderen die Änderung oben genannter Punkte nach vorheriger schriftlicher Ankündigung an den Kunden, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widerspricht. Der BGH sah beide Punkte als unwirksam an. Die einseitige Anpassung von Verträgen darf nicht in AGB geregelt werden, da das ursprüngliche Vertragsverhältnis zu Ungunsten der anderen Seite verändert werden könnte. Auch wird gegen das Transparenzgebot verstoßen, da aus der verwendeten allgemeinen Klausel nicht die Reichweite möglicher Änderungen erkennbar wird. Die zweite Klausel – mit Einspruchsfrist des Kunden – wurde ebenfalls als unwirksam angesehen. Die Zustimmungsfiktion bei ausbleibendem Widerspruch des Verbrauchers verstößt ebenfalls gegen geltendes Recht, da ein Großteil der Verbraucher erfahrungsgemäß Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingen allenfalls flüchtig wahrnimmt und so im Ergebnis wiederum eine einseitige Änderungsbefugnis geschaffen würde.

    (mehr …)

I