Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamburg: Die Namensnennung von Rechtsanwälten in Urteilen darf nicht anprangernde Wirkung habenveröffentlicht am 4. Juli 2009
OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2007, Az. 7 W 56/07
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die vollständige Nennung des Namens eines Rechtsanwalts bei Veröffentlichung eines Urteils dann unzulässig ist, wenn dies nicht dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, sondern allein dazu, den Genannten öffentlich zu verunglimpfen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Genannten überwiege dann das Recht auf freie Meinungsäußerung des Berichterstatters. Zwar würde an einigen Tätigkeiten des Antragstellers, wie z.B. die Leitung von Fortbildungsveranstaltungen, durchaus ein öffentliches Interesse bestehen, doch hätte das veröffentlichte Urteil mit dieser Tätigkeit des Antragstellers nichts zu tun. Es enthalte keine für die Öffentlichkeit erheblichen Informationen, sondern stelle nur den Konflikt der Parteien untereinander dar. Somit habe der Antragsgegner nur eine anonymisierte Fassung veröffentlichen dürfen.
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