Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Köln: Gerichtsgebühren für eine Auskunft nach § 101 UrhG fallen für jedes Werk gesondert anveröffentlicht am 4. Januar 2013
LG Köln, Beschluss vom 06.12.2012, Az. 213 O 170/12
§ 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO; § 101 Abs. 9 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass bei einem Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG (häufig in Filesharing-Verfahren zur Ermittlung von Anschlussinhabern eingesetzt) für jedes Werk (Musikalbum, Film etc.) die Festgebühr von 200,00 EUR anfällt. Beziehe sich der Antrag demnach auf 2 Werke, fielen 400,00 EUR Gebühren an. Allerdings falle die Gebühr für die Sicherungsanordnung (Sicherung der relevanten Daten) und die Gestattungsanordnung (Gewährung des Auskunftsanspruchs) nicht doppelt an. Ähnlich entschied bereits vor einiger Zeit das OLG Karlsruhe (hier). Zum Volltext der Entscheidung: