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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009, Az. I-20 U 253/08
    §§ 174, 242 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat (erneut) entschieden, dass eine Abmahnung, die ohne Originalvollmacht ausgesprochen wird, vom Schuldner als unwirksam zurück gewiesen werden kann. Als Folge habe der Abgemahnte auch die Kosten der Rechtsverfolgung (Anwaltskosten) nicht zu tragen. Damit führt das OLG Düsseldorf seine bisherige Rechtsprechung bzw. die des LG Düsseldorf fort (Links: OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf). Das Gericht vertrat weiterhin die Auffassung, dass die Abmahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung sei, auf die § 174 BGB entsprechend anzuwenden sei. Aus der Abmahnung ergäben sich für den Abgemahnten bestimmte Aufklärungs- und Antwortpflichten, die er nach Treu und Glauben zu erfüllen habe, wenn er nicht Schadensersatzansprüche des Abmahners riskieren wolle. Hinsichtlich der Bedeutung einer Abmahnung in Bezug auf die Rechtswirkungen und die wirtschaftliche Bedeutsamkeit habe der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Vertreter des Abmahners zur Abmahnung überhaupt bevollmächtigt sei. Dagegen bedeute es für den Bevollmächtigten keinen übermäßigen Aufwand, dem Abmahnungsschreiben eine Original-Vollmachtsurkunde beizufügen.

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  • veröffentlicht am 20. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 30/08
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG

    Der BGH hat mit diesem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass die Geschäftsgebühr, die mit einer Abmahnung oder deren Zurückweisung entsteht, im Verfahren der einstweiligen Verfügung angerechnet werden kann und nicht notwendigerweise erst in dem Verfahren der Hauptsache. Die Geschäftsgebühr beziehe sich hier auf denselben Gegenstand i.S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinn werde nach allgemeiner Auffassung durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags beziehe. Gegenstand der Abmahnung wie eines anschließenden Verfügungs- und Hauptsacheverfahrens sei demnach der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründete Anspruch auf Unterlassung. Dagegen komme es für die Anwendung der Regelung zur Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten beträfen.

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  • veröffentlicht am 14. Oktober 2008

    BGH, Urteil vom 08.05.2008, Az. I ZR 88/06
    § 340 Abs. 2, 677, 683 Satz 1, § 670 BGB, §§ 3, 5, 9 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe nicht ohne weiteres auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers angerechnet werden kann. Aus § 340 BGB ergebe sich keine andere Regelung. Zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten als Resultat der Geltendmachung der Vertragsstrafe bestehe eine solche Identität nicht. Der Zweck der Vertragsstrafenvereinbarung bestehe, so der Bundesgerichtshof, darin, die Unterlassungsverpflichtung abzusichern und den sich aus einer Zuwiderhandlung ergebenden Schaden in pauschalierter Form abzudecken. Dazu gehörten nicht die weiteren Kosten, die der Schuldner dadurch veranlasst hat, dass er seine durch den Verstoß begründete Verbindlichkeit nicht erfüllt hat. Interessanterweise hielt der BGH dennoch die Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten für unbegründet. Unter anderem könnten diese nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, da sich die Schuldnerin mit der Vertragsstrafe nicht in Verzug befunden habe und über § 12 UWG seien Anwaltskosten für die Einholung von Vertrags(!)strafen nicht abgedeckt. Zum Volltext der Entscheidung:
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