Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Wuppertal: Das Anwaltsschreiben, eine nicht vollzogene einstweilige Verfügung zurück zu ziehen, löst Geschäftsgebühr ausveröffentlicht am 17. November 2008
LG Wuppertal, Urteil vom 19.08.2008, Az. 1 O 127/08
§§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 677, 683 Satz 1, 670 BGBDas LG Wuppertal hat in diesem Urteil entschieden, dass für eine anwaltliche Aufforderung, auf die Rechte aus einer einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Aufhebungsverfahrens zu verzichten, eine 1,3-fache Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigen anfällt. Sei die einstweilige Verfügung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und fordere der Verfügungsbeklagte darauf den Rechtsverzicht, sei dies „vergleichbar mit dem Fall einer berechtigten Gegenabmahnung. Ist die Gegenabmahnung geboten, steht dem Abmahnenden ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu“. Im Parteibetrieb ist eine einstweilige Verfügung durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers zuzustellen, eine Übersendung per Fax oder Post ist nicht ausreichend.