Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamburg: Zur Werbung für ein Arzneimittel mit einer Anwendungsbeobachtungveröffentlicht am 2. Juli 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 3 U 81/14
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 HWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Arzneimittel (hier: Nagelpilz-Behandlung) mit einer Anwendungsbeobachtung („Über 87% der Anwender bestätigen sehr gute/gute Wirksamkeit des ….sets“) und einem Sternchenhinweis „Quelle: AWB: H.-J. Tietz, N. Becker, Bifonazol in der Selbstmedikation bei Nagelmykosen, PZ 42/07, 152:30 – 36“ irreführend ist, wenn es sich bei der Quelle nicht um eine klinische Studie bzw. gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse handelt. Vorliegend war die Anwendungsbeobachtung jedoch apothekenbasiert, so dass der Verkehr über den Grad der Zuverlässigkeit der Untersuchungsergebnisse im Unklaren gelassen werde. Zum Volltext der Entscheidung: