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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 10.06.2010, Az. I ZR 42/08
    § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Marke – auch wenn sie vom eingetragenen Markeninhaber verwendet wird – in der konkreten Verwendung irreführend sein kann, wenn sie ein nicht vorhandenes Kooperationsverhältnis mit einer namhaften Organisation suggeriere. Der beklagte Fachverlag gab in Zusammenarbeit mit der Krankenkasse AOK ein Magazin „Praxis Aktuell“ heraus. Der Verlag besaß auch zwei eingetragene Marken, die die Bestandteile „Praxis Aktuell“ enthielten. Die Klägerin, ein Vertriebsunternehmen für kaufmännische Software, wandte sich gegen die Herausgabe einer Software „Praxis Aktuell Lohn + Gehalt“ durch die Beklagte und wurde vom BGH bestätigt. Das Gericht erachtete diese Verwendung des Bestandteiles „Praxis Aktuell“ als Name der Software für irreführend, weil damit der Eindruck erweckt werde, dass die Software ebenfalls in Kooperation mit der AOK entstanden sei. Dies sei aber gerade nicht der Fall.  Die Beklagte nehme damit die Autorität der AOK für sich in Anspruch und bringe zum Ausdruck, dass sich ihre Software für die von Arbeitgebern an die AOK zu übermittelnden Meldungen und Beitragsnachweise besonders eigne. Zum Volltext der Entscheidung:

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