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- OVG Koblenz: Ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk darf als „Aperitivo Sprizz“ bezeichnet werdenveröffentlicht am 23. März 2015
OVG Koblenz, Urteil vom 11.02.2015, Az. 8 A 10959/14.OVG
§ 25 WeinGDas OVG Koblenz hat entschieden, dass die Bezeichnung „Aperitivo Sprizz“ für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk zulässig ist. Verbraucher würden dadurch nicht in die Irre geführt, da der Ausdruck „Aperitivo“ bzw. „Aperitif“ keine besondere Qualitätsvorstellung wecke. Insoweit komme es nicht darauf an, ob es sich bei dem Getränk um aromatisierten Wein oder lediglich um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk handele. Zum Volltext der Entscheidung: