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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOVG Koblenz, Urteil vom 11.02.2015, Az. 8 A 10959/14.OVG
    § 25 WeinG

    Das OVG Koblenz hat entschieden, dass die Bezeichnung „Aperitivo Sprizz“ für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk zulässig ist. Verbraucher würden dadurch nicht in die Irre geführt, da der Ausdruck „Aperitivo“ bzw. „Aperitif“ keine besondere Qualitätsvorstellung wecke. Insoweit komme es nicht darauf an, ob es sich bei dem Getränk um aromatisierten Wein oder lediglich um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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