Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Der Begriff „Apocheck“ wird für medizinische Dienstleistungen als beschreibender Sachbegriff verstanden – Keine Markeneintragungveröffentlicht am 21. Februar 2014
BPatG, Beschluss vom 16.01.2014, Az. 30 W (pat) 55/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die angemeldete Wortmarke „Apocheck“ (u.a. für medizinische Dienstleistungen, pharmazeutische Erzeugnisse, Apparate zur Messung des Blutzuckers) als beschreibende Angabe nicht eintragungsfähig ist. Zwar sei der Wortbestandteil „Apo“ lexikalisch nicht nachweisbar, werde aber unproblematisch als Abkürzung für „Apotheke“ verstanden. „Check“ habe als „Prüfung, Kontrolle“ bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Da die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff „Apocheck“ als „Prüfung oder Untersuchung durch eine Apotheke bzw. in einer Apotheke“ verstehen, fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft für eine Marke. Zum Volltext der Entscheidung: