Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Bochum: Apothekenwerbung mit „Zwei Taler nach Arztbesuch“ ist zulässigveröffentlicht am 16. Februar 2015
LG Bochum, Urteil vom 26.11.2014, Az. 13 O 137/14
§ 4 UWG, § 8 UWG; § 78 AMGDas LG Bochum hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke mit dem Slogan „Zwei Taler nach Arztbesuch“ zulässig ist und insbesondere nicht gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoße. Es fehle an einer Verknüpfung mit der Vorlage eines Rezepts oder dem Erwerb von Medikamenten oder anderen Waren. Berechtigt sei die ausgesprochene Abmahnung der Klägerin jedoch bezüglich zu kleiner Sternchenhinweise bei anderen Werbeangaben gewesen. Zum Volltext der Entscheidung: