Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BPatG: Zur Verwechselungsgefahr zwischen der Bildmarke „AKLIGHT“ und der Wortmarke „ARCLITE“veröffentlicht am 18. Juni 2014
BPatG, Beschluss vom 21.05.2014, Az. 24 W (pat) 34/13
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 66 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Bildmarke
und die Wortmarke „ARCLITE“ verwechselungsfähig sind. Hinsichtlich der sich überschneidenden Waren- und Dienstleistungsklassen wurde demgemäß einer Löschung stattgegeben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)