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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2009, Az. 4 U 160/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 78
    Abs. 2 Satz 2 AMG, §§ 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung

    Die Wettbewerbszentrale weist auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe hin, wonach es Apotheken verwehrt ist, sog. „Bonus-Taler“ für den bloßen Erwerb von rezeptpflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln zu gewähren. Die Ausgabe von Bonus-Talern sei als Preisnachlass zu bewerten. Dies wiederum verstoße gegen § 78 AMG und damit gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale Presseerklärung). Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe erkärt: „Die auf der Grundlage von § 78 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung schreibt ein Preisbildungsverfahren vor, das zu einem bestimmten einheitlichen Preis für das jeweilige Medikament führt. Der wesentliche Zweck dieser Regelung besteht darin, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf der letzten Handelsstufe, also im Verhältnis zwischen Apotheker und Verbraucher, einen Preiswettbewerb auszuschließen, um dadurch eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Karlsruhe Presseerklärung). Die Wettbewerbszentrale will abwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird. Die entschiedene Frage gehört zu den umstrittensten in der Arzneimittelwerbung, weshalb eine höchstrichterliche Entscheidung hier für Rechtsklarheit sorgen müsse. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu Bonus-Talern oder Zugaben auf preisgebundene Arzneimittel ist nicht einheitlich, wobei stets die Frage, unter welchen Umständen die Bonus-Taler abgegeben wurden, streitentscheidend war (vgl. eher ablehnend: OLG Hamburg, Urteil vom 26.07.2007, Az. 3 U 21/07, zustimmend: OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2008, Az. 6 U 118/07).

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    Landgericht Köln, Urteil vom 23.10.2008, Az. 31 O 353/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 HWG, §§ 78 AMG, 1, 3 AMPreisV

    Das LG Köln hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass bei einem Onlinehandel mit Arzneimitteln die Arzneimittelpreisverordnung, und zwar insbesondere das Gebot eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel gemäß den §§ 78 AMG, 1, 3 AMPreisV, zu beachten ist und zwar auch durch ausländische Apotheken oder Pharmazeutika-Händler, wenn deren Angebote auf den deutschen Markt ausgerichtet sind und auch die Auslieferung in Deutschland über regionale Apotheken erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass der einheitliche Apothekenverkaufspreis einen ruinösen Preiswettbewerb unter den Apotheken verhindern und damit eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen solle. Für die Gefährdung dieses Regelungszwecks sei es unerheblich, ob die Festpreise von einer Apotheke im In- oder im Ausland unterboten würden.

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