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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2015

    LG Aschaffenburg, Urteil vom 22.10.2015, Az. 1 HK O 24/15
    § 2 AMPrV, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass pharmazeutische Großhändler Apothekern bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Skonti für eine fristgerechte Zahlung über der arzneimittelrechtlich (vgl. § 2 Arzneimittelpreisverordnung) vorgesehenen Grenze bis 3,15% gewähren  dürfen. Im vorliegenden Fall hatte ein Arzneimittel-Großhändler bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von 3% und zusätzlich 2,5% auf den bereits rabattierten Preis bei Einhaltung eines bestimmten Zahlungsziels beworben. Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. prüft derzeit, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden sollen.

  • veröffentlicht am 12. November 2013

    OLG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2013, Az. 2 U 155/12 – nicht rechtskräftig
    § 1 Abs. 3 Nr. 7 AMPreisV, § 78 Abs. 3 AMG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Arzeimittel (unterschiedlicher Wirkungsweise und Herkunft), die patientenindividuell neu verpackt („verblistert“) werden, der Preisbindung nach der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen. Gegenstand der Klage war eine entsprechende Dienstleistung für Alten- und Pflegeheime. Die Beklagte, ein Arzneimittelhersteller, hatte für sich in Anspruch genommen, es handele sich um Abgaben von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen, deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibe. Der Senat teilte diese Rechtsansicht nicht: Die entsprechende Privilegierung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 7 AMPreisV komme ausschließlich Apotheken zugute. Eine Teilmenge könne schon dann nicht angenommen werden, wenn im Ergebnis (hier: verteilt auf verschiedene Tageseinnahmedosen) das gesamte Medikament abgegeben werde. Auch die Übernahme zusätzlicher Kosten durch die Umverpackung, die zu einer Entbindung von der Preisbindungspflicht führen sollte, konnte das Oberlandesgericht nicht nachvollziehen: Derartige Kosten seien schon durch die Pflegesätze, welche das Sozialversicherungssystem zahle, abgedeckt.

  • veröffentlicht am 18. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 25.03.2010, Az. 3 U 126/09
    §§ 4 Nr. 11, 8 UWG; 7 HWG; 78 AMG; 1, 3 AMPreisV; Art. 34 EGBGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine im Ausland ansässige Apotheke (hier DocMorris in den Niederlanden) bei einem Vertrieb nach Deutschland angehalten ist, das hier geltende Recht zu beachten. Auf den beworbenen Internet-Arzneimittelversandhandel von DocMorris sei nach dem kollisionsrechtlichen Marktortprinzip deutsches Wettbewerbsrecht (UWG) als Recht des Ortes anzuwenden, auf dessen Markt die wettbewerblichen Interessen der Parteien aufeinanderträfen. Dies betreffe insbesondere die Arzneimittelpreisverordnung, die als zwingendes öffentliches Recht bei jeglichem Vertrieb nach Deutschland zu beachten sei. Der Verstoß gegen diese Vorschriften stelle einen Wettbewerbsverstoß gegenüber inländischen Apotheken dar. Im Rahmen des Internetangebots von DocMorris hieß es u.a. „Sparen Sie heute 100% Ihrer Zuzahlung“, „gesetzlich Versicherte sparen bei DocMorris 100% Ihrer Rezeptzuzahlung“, „Privat Versicherte erhalten 5 Euro Treuebonus“ und „Bei rezeptfreien Medikamenten sparen Sie bis zu 30%“. Diese Werbung verstoße sowohl gegen die Arzneimittelpreisverordnung als auch gegen das Heilmittelwerbegesetz. Durch das Angebot von Bonuszahlungen und Ersparnissen werde der einheitliche Apothekenabgabepreis (§ 78 Abs. 2 S. 2 AMG) unterlaufen.

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