Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamm: Der Hinweis „Lieferzeit auf Nachfrage“ im Onlineshop ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 28. Juli 2009
OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2009, Az. 4 U 167/08
§§ 3, 5 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Klausel „Lieferzeit auf Nachfrage“ als Irreführung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn eine sofortige Lieferbarkeit suggeriert wird, aber mangels Lagerbestands und unverzüglicher Eindeckungsmöglichkeit nicht erfüllt werden kann. Der Sachverhalt: Die Klägerin vertrieb als Großhändlerin über diverse Einzelhändler Matratzen. Die Beklagte vertrieb über das Internet gleichfalls Matratzen. In ihrer Internetwerbung bot sie unter anderem Kaltschaum-Matratzen der Klägerin an. Die Belieferung der Beklagten wurde zwischenzeitlich eingestellt. Eine Vorratshaltung für die Matratzen betrieb die Klägerin nicht. Ihre Schwesterfirmen wurden von der Klägerin ebenfalls nicht mehr beliefert. (mehr …)