Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BPatG: Ist der Aufenthaltsort eines Patentanmelders unbekannt, wird öffentlich zugestellt / § 127 Abs. 2 PatGveröffentlicht am 13. November 2015
BPatG, Beschluss vom 16.07.2015, Az. 8 W (pat) 10/06
§ 127 Abs. 2 PatG, § 127 Abs. 2 ZPO, § 180 S.1 ZPODas BPatG hat entschieden, dass die Zustellung von förmlicher Gerichtspost nicht „postlagernd Postagentur …“ erfolgen kann, da es sich insoweit nicht um eine briefkastenähnliche Vorrichtung i. S. d. § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 180 Satz 1 ZPO handele. Zum Volltext der Entscheidung hier.