Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Wer als Veranstalter für eine fremde Aufführung wirbt und deren Gäste bewirtet, hat als Veranstalter notwendige Rechte bei der GEMA einzuholenveröffentlicht am 18. August 2015
BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 204/13
§ 15 Abs. 2 UrhG, § 19 Abs. 2 UrhG, § 97 UrhG, § 13b UrhWGDer BGH hat entschieden, dass als Mittäter einer urheberrechtsverletzenden Aufführung neben dem aufführenden Künstler, der den Verletzungserfolg durch die Aufführung im Sinne des § 19 Abs. 2 UrhG unmittelbar herbeiführt, auch der Veranstalter gilt, der nach § 13b Abs. 1 UrhWG verpflichtet ist, vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen. Der Betreiber eines Theaters, der für eine Aufführung im Veranstaltungskalender wirbt, die Veranstaltungsbesucher bewirtet und die Erlöse aus der Bewirtung einbehält, wirke als Veranstalter an der Aufführung mit. Dagegen sei nicht als Veranstalter anzusehen, wer lediglich die für das Konzert erforderlichen äußeren Vorkehrungen treffe, indem er etwa allein den Saal und sei es mietweise zur Verfügung stelle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG München I: Die Nennung in einer Vermögensliste („Die 100 reichsten Deutschen“) ist noch vom allgemeinen Informationsinteresse gedecktveröffentlicht am 31. Mai 2011
LG München I, Urteil vom 06.04.2011, Az. 9 O 3039/11
§§ 823; 1004 BGB
Das LG München I hat entschieden, dass ein Milliardär keinen Unterlassungsanspruch gegen die Nennung seiner Person in einer Vermögensliste, hier: „Die 100 reichsten Deutschen“, hat. Die Nennung betreffe den Milliardär in seiner Sozialsphäre und sei von öffentlichem Interesse, da die genannten Zahlen auch eine gesamtwirtschaftliche Entwicklung des Dienstleistungsbereichs, insbesondere in der Nachkriegszeit, erkennen ließen. Dass mit der Nennung der Milliardär näher in den Focus von Kriminellen gerückt werde (Epressung, Entführung) trete vor diesem Informationsinteresse der Öffentlichkeit in den Hintergrund.