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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Juni 2012

    OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 199/11
    § 7 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Zusendung einer Auftragsbestätigung durch die Deutsche Telekom AG (Beklagte) an den Besucher eines ihrer Ladengeschäfte eine unzumutbare Belästigung darstellt und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Kunde den betreffenden Auftrag nicht erteilt hat. Die Beklagte hatte eingewandt, dass der konkrete Unterlassungsantrag zu unbestimmt sei, zumal er sich auch auf lauterkeitsrechtlich neutrale unbewusste Fehler und Versehen im automatisierten Massengeschäft beziehe. Dies sah der Senat anders, weil die vorangestellte Formulierung „im Rahmen geschäftlicher Handlungen“ hinreichend deutlich mache, dass nur bewusste Handlungen von im Unternehmen der Beklagten tätigen Personen angegriffen würden. Eine Belästigung machte das OLG Köln daran fest, dass der Zeuge das übersandte Schreiben nicht nur habe entgegen nehmen und entsprechend prüfen, sondern sich auch aktiv mit der Beklagten in Verbindung setzen müssen, um nicht zusätzliche Kosten des darin angegebenen Tarifs tragen zu müssen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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