IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNachdem unsere Kanzlei bereits vor einiger Zeit auf eine Übersicht an gebräuchlichen Abkürzungen im Internet hingewiesen hatte (Link: Netzjargon), trumpft IBM nunmehr mit einem US-amerikanischen Patent für die Auflösung ebensolcher Abkürzungen, z.B. *lol* oder *imho* auf (JavaScript-Link: USPat). Wird also zukünftig ein solches Akronym eilfertig an einen DAU („Dümmster anzunehmender User“ oder nach Wikipedia-Lesart: „Benutzer ohne Grundlagenwissen und Computer- verständnis, der schwerwiegende Denk- und Anwendungsfehler begeht, die auf Versierte idiotisch und möglicherweise lustig wirken„) verschickt oder an einen Adressaten auf dem Level „kP“ („kein Plan“), so „hilft“ IBM mit einer automatischen Konversion des kryptischen Grußes in die normale Lesart. Was wir davon halten? Besitzer von mobilen Empfangsgeräten mit Displays von 2cm-Durchmesser werden IBM möglicherweise danken. Danken für die unaufgeforderte Auflösung von Abkürzungen in endlos lange SMS und danken, für das dadurch hervorgerufene Scrollen „bis der Arzt kommt“, wenn die Möglichkeit „the longhand terms are selected for display according to factors such as user preferences, the identities of participants to the text communication, and the context of the text message“ nicht gemäß den individuellen Präferenzen wirklich greift.

  • veröffentlicht am 15. Juli 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 5 W 39/09
    § 12 BGB, §§ 14, 15 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die vorübergehende Auflösung einer Musikgruppe nicht dazu führt, dass deren Rechte an dem von der Musikgruppe verwendeten Namen erlöschen. Vorausgegangen war ein Streit über die Anmeldung einer Domain, welche mit dem Namen der Musikgruppe identisch war. Sowohl die Hamburger Kammer als auch der Senat vertreten die Rechtsauffassung, dass es für kommerziellen Verwertungsmöglichkeiten an den Werken der Gruppe nicht darauf ankomme, ob diese Musikgruppe noch weiter in ihrer Formation fortbestehe und ggf. neue Werke herausbringe. (mehr …)

I