Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Braunschweig: Markenrechtliche Erschöpfung tritt auch dann ein, wenn ein Auftragsfertiger die Ware weisungswidrig in den Verkehr bringtveröffentlicht am 19. Mai 2014
LG Braunschweig, Urteil vom 03.04.2014, Az. 22 O 334/14
§ 14 Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 4 MarkenG, § 24 MarkenG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKVDas LG Braunschweig hat entschieden, dass markenrechtliche Erschöpfung an Produkten auch dann eintreten kann, wenn nicht die Markeninhaberin selbst die Ware innerhalb der EU in den Verkehr bringt, sondern ein Dritter als Auftragsfertiger, der zum Inverkehrbringen der Ware aber keine Erlaubnis hat. Insoweit muss sich der Markeninhaber bei einer Auftragsproduktion rechtlich so behandeln lassen, als ob er die Ware selbst in Verkehr gesetzt hat. Zum Volltext der Entscheidung: