Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Hannover: Das Foto einer eBay-Auktion muss nicht den tatsächlichen Kaufgegenstand abbildenveröffentlicht am 10. Juni 2009
AG Hannover, Urteil vom 04.03.2009, Az. 512 C 13032/08
§ 281 BGBDas AG Hannover hat entschieden, dass aus einer beigefügten Abbildung nicht ohne Weiteres auf eine bestimmte Beschaffenheit des Gegenstands geschlossen werden darf. Digitale Abbildungen aus dem Internet seien wegen der begrenzten Auflösung zur Vereinbarung einer bestimmten Qualität ungeeignet. Ein Käufer dürfe nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich bei der in der Artikelbeschreibung aufgeführten Abbildung um die Abbildung des tatsächlich angebotenen Gegenstandes handele. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Berichtet hat über dieses Urteil der Kollege Scholz aus Barsinghausen in der aktuellen Ausgabe des eBay-Magazins.
- LG Berlin: Wenn die Abmahnung und die vorformulierte Unterlassungserklärung auseinanderfallenveröffentlicht am 14. April 2009
LG Berlin, Urteil vom 12.03.2009, Az. 27 O 1132/08
§ 823 Abs. 1 BGB, § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
In dem vorliegenden Fall vor dem LG Berlin war ein Verlag wegen ungenehmigter Veröffentlichung eines Fotos auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Der abmahnende Rechtsanwalt hatte zunächst für den Fotografen und sodann die abgebildete Person, einen Mann, die Abmahnung ausgesprochen. Dabei hatte der Rechtsanwalt aber wohl versehentlich in die mit der Abmahnung für den Fotografen überreichten Unterlassungserklärung den Namen des abgebildeten Mannes als Forderungsberechtigten einer Vertragsstrafe eingefügt. Die Verlagsgesellschaft war der Auffassung, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht tragen zu müssen, da sie mit dem Namen des abgebildeten Mannes nicht ohne weiteres etwas habe anfangen können. Die Berliner Richter sahen dies anders: Zwar sei die Abmahnung im Namen des Fotografen und die Unterlassungserklärung für den abgebildeten Mann ausgestellt worden; die Verlagsgesellschaft habe dies aber als offensichtliches Versehen werten können. Dies ergebe sich zum Einen aus dem Umstand, dass sie am selben Tag eine Abmahnung für den abgebildeten Mann erhalten habe und deshalb wusste, um wen es sich bei ihm handelte. Außerdem habe sie eine entspreche Nachfrage („Hinweis“) stellen können.