Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Köln: Die Werbung für ein Rabattangebot mit der Einschränkung „ausgenommen Werbeware“ ist irreführendveröffentlicht am 20. August 2015
OLG Köln, Urteil vom 14.10.2005, Az. 6 U 57/05
§ 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG, § 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung eines Rabattangebots durch ein Möbelhaus mit Preisnachlässen von „bis zu X % *“ und einer Sternchenauflösung mit dem Hinweis „Ausgenommen Werbeware“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Es sei für den Verbraucher nicht eindeutig, welche Produkte unter „Werbeware“ fallen, so dass er über die Beschränkungen des Rabattangebots nicht hinreichend aufgeklärt werde. Zum Volltext der Entscheidung: