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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 25. September 2009

    AG München, Urteil vom 09.07.2009, Az. 161 C 6412/09
    §§
    823 I, 1004 BGB; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das AG München hat entschieden, dass ein vorheriger einmaliger E-Mail-Kontakt nicht ausreichend ist, um ein Einverständnis bezüglich des Erhalts von E-Mail-Werbung zu vermuten. Der Kläger hatte an die Beklagte über deren Webseite eine E-Mail geschickt. Dies löste nach dem Vortrag der Beklagte eine so genannte Autoresponder-Funktion aus, die an jeden, der auf diese Weise Kontakt aufgenommen hatte, Werbe-E-Mails verschickte. Die Beklagte war der Auffassung, dass sie selbst somit keine Ursache für den Versand der E-Mails gesetzt habe. Dem pflichtete das Gericht nicht bei. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung in den Erhalt der E-Mails habe nicht vorgelegen. Das Auslösen der Autoresponder-Funktion könne nicht als solche gedeutet werden. Damit sei die Werbung unverlangt und belästigend. Dies gelte schon bei einer einzigen empfangenen Werbe-E-Mail. Daher sei die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. Der Streitwert für dieses Verfahren wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
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