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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Juni 2011

    LG Kleve, Urteil vom 15.06.2011, Az. 2 O 9/11
    § 242 BGB;
    EU-Roaming-Verordnung

    Das LG Kleve hat entschieden, dass ein Kunde eines Mobilfunkbetreibers nicht zur Zahlung einer Rechnung von über 6.000,00 EUR verpflichtet ist, wenn diese Kosten durch Nutzung eines ausländischen Netzes entstanden sind und dem Kunden kein entsprechender Warnhinweis erteilt wurde. Im Streitfall hatte der Kunde einen Flatrate-Vertrag für innerdeutsche Telefonate für 25,00 EUR / Monat abgeschlossen. Durch den Wohnort des Beklagten in Grenznähe kam es jedoch offenbar zur regelmäßigen Nutzung ausländischer Mobilfunknetze, welche mit deutlich höheren Kosten verbunden waren. Dem Beklagten wurden über 6.000,00 EUR in Rechnung gestellt und der Mobilzugang gesperrt. Der Beklagte verweigerte die Zahlung – nach Auffassung des Gerichts zu Recht. Lediglich die Flatrate-Beträge für den streitigen Zeitraum seien zu entrichten gewesen. Grund für die berechtigte Zahlungsverweigerung sei, dass die Vertragspartnerin versäumt habe, darauf hinzuweisen, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme des ausländischen Netzes exorbitant hohe Kosten verursache. Diese Nebenpflicht aus dem Dienstvertrag ergebe sich aus ihrer gegenüber dem Nutzer des Mobilfunknetzes überlegenen Sachkunde. Der Kunde könne nicht darauf verwiesen werden, durch Eingriff in die Hardware – wozu im Zweifel nicht jeder Nutzer in der Lage sei – selbst dafür Sorge zu tragen, dass nicht ungewollt ein Einwählen in ausländische Netze stattfinde. Zum Volltext der Entscheidung:

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