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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. März 2012

    BPatG, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 33 W (pat) 509/11
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „EY“ für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Finanzdienstleistungen eintragungsfähig ist. Zuvor hatte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung abgelehnt, weil es in der Wortfolge lediglich eine so genannte Interjektion (Ausruf), vornehmlich aus der Jugendsprache, gesehen hatte, der keine Unterscheidungskraft zukomme. Dabei stützte sich das DPMA auf eine Entscheidung des BGH zur Wortmarke „hey!“ (hier). Das BPatG sah zu vorgenannter Entscheidung jedoch erhebliche Unterschiede und beschied die Eintragungsfähigkeit. Wenn dem Verkehr das Zeichen „EY“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen begegne, sei gerade nicht davon auszugehen, dass er die Buchstabenfolge als Interjektion auffasse, weil es sich überwiegend um Dienstleistungsbranchen handele, in denen der Verkehr eine ernsthafte Präsentation und Vermarktung gewöhnt sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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