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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. August 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kiel, Urteil vom 27.09.2013, Az. 17 O 147/13
    § 307 BGB, § 475 Abs. 1 S. 1 BGB; § 1 PAngV

    Das LG Kiel hat entschieden, dass AGB-Klauseln eines B2B-Onlinehändlers abgemahnt werden können, wenn diese gegen Verbraucherrecht verstoßen – jedenfalls soweit Verbraucher tatsächlich Verträge mit dem Shopbetreiber schließen können. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, da die Beklagte lediglich einen Hinweis „Unser Onlineangebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden und vergleichbare Institutionen. Kein Verkauf an Privatpersonen!“ vorhielt, aber sonst keine weiteren Maßnahmen getroffen hatte. Bestellungen durch Verbraucher seien problemlos möglich gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Juli 2013

    OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012, Az. 2 U 94/12
    § 4 Abs. 2 DL-InfoVO, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Stuttgart bestätigt ein Urteil des LG Ulm (hier) und hat entschieden, dass beim Angebot von Werbeverträgen (hier: Vermietung von Werbeflächen an Einkaufswagen über mehrere Monate) an Unternehmer der Gesamtpreis genannt werden muss. Dies ergebe sich zwar nicht aus der Preisangabenverordnung, welche nur gegenüber dem privaten Endverbraucher Anwendung finde, jedoch aus der DL-InfoV, welche bei richtlinienkonformer Auslegung gewerbliche Abnehmer nicht schutzlos lasse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Ulm, Urteil vom 03.04.2012, Az. 1 0 O 43/12 – nicht rechtskräftig
    § 4 Abs. 2 DL-InfoVO,
    § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Ulm hat auf Klage der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass der Abschluss von Werbeverträgen an (Klein-)Unternehmen wettbewerbswidrig ist, wenn nicht klar und verständlich über den Gesamtpreis bei einer mehrmonatigen Laufzeit infomiert wird. Vorliegend waren Händler und Handwerksunternehmen während der Geschäftszeiten auf den Abschluss von Verträgen über Werbeflächen an Einkaufswagen angesprochen worden, wobei nur der Monatsbetrag erwähnt wurde. Die Gesamtkosten, die bei Laufzeiten von bis zu 72 Monaten entstünden, wurden verschwiegen. Wären diese bekannt gewesen, hätten die Händler den Vertrag nicht abgeschlossen. Die Unzulässigkeit der beanstandeten Werbung ergebe sich aus der Dienstleistungsrichtlinie, welche auch B2B-Geschäfte erfasse. Danach müsse der Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung über den Gesamtpreis der Dienstleistung im vorhinein klar und verständlich informieren. Update: Das Urteil wurde vom OLG Stuttgart bestätigt (hier).

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 34/08
    §§
    3; § 4 Nr. 11 UWG; §§ 13; 474 Abs. 1 S. 1; 475 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein vollständiger Gewährleistungsausschluss eines Unternehmens, dass vorgibt, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, unwirksam ist, wenn „Privatbietern“ ein „handelsübliches Widerrufs- und Rückgaberecht“ angeboten wird. Nach § 474 Abs. 1 S. 1 BGB gelte § 475 BGB, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kaufe (Verbrauchsgüterkauf). Das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass sich das Angebot des Beklagten vom 23.11.2005 auch an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gerichtet habe. Das sei aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe zwar geltend gemacht, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen und in seinen Angeboten auf diesen Umstand hingewiesen zu haben. Das Berufungsgericht habe offengelassen, ob das Angebot des Beklagten vom 23.11.2005 einen entsprechenden Hinweis enthielt. Es habe den Hinweis des Beklagten aber zu Recht schon deshalb nicht als ausreichend angesehen, weil der Beklagte im Anschluss an die Angabe, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, den Zusatz angebracht habe „Für Privatbieter gilt das handelsübliche 30-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht“. Daraus habe das durch das Angebot angesprochene Publikum den Schluss ziehen können, der Beklagte sei gleichwohl bereit, auch an Privatpersonen zu verkaufen.

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