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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 17. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 34/08
    §§
    3; § 4 Nr. 11 UWG; §§ 13; 474 Abs. 1 S. 1; 475 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein vollständiger Gewährleistungsausschluss eines Unternehmens, dass vorgibt, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, unwirksam ist, wenn „Privatbietern“ ein „handelsübliches Widerrufs- und Rückgaberecht“ angeboten wird. Nach § 474 Abs. 1 S. 1 BGB gelte § 475 BGB, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kaufe (Verbrauchsgüterkauf). Das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass sich das Angebot des Beklagten vom 23.11.2005 auch an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gerichtet habe. Das sei aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe zwar geltend gemacht, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen und in seinen Angeboten auf diesen Umstand hingewiesen zu haben. Das Berufungsgericht habe offengelassen, ob das Angebot des Beklagten vom 23.11.2005 einen entsprechenden Hinweis enthielt. Es habe den Hinweis des Beklagten aber zu Recht schon deshalb nicht als ausreichend angesehen, weil der Beklagte im Anschluss an die Angabe, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, den Zusatz angebracht habe „Für Privatbieter gilt das handelsübliche 30-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht“. Daraus habe das durch das Angebot angesprochene Publikum den Schluss ziehen können, der Beklagte sei gleichwohl bereit, auch an Privatpersonen zu verkaufen.

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