Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die Ausgabe von 1,50-EUR-Gutscheinen für Rezepte in Apotheken ist unzulässigveröffentlicht am 6. November 2013
BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az. I ZR 98/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 78 AMG; § 1 Abs. 1 und 4 AMPreisV, § 3 AMPreisV; § 7 Abs. 1 HWGDer BGH hat auch in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass Werbegaben in Apotheken, die die Wertgrenze von einem Euro übersteigen, gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen und damit wettbewerbswidrig sind. Dies hatte der BGH mit Urteil vom gleichen Tage (hier) bereits in Bezug auf Rezeptprämien festgestellt. Vorliegend wurde festgestellt, dass die Gabe eines Gutscheins in Höhe von 1,50 EUR für jedes verschreibungspflichtige Medikament, welcher dann für nicht verschreibungspflichtige Produkte eingelöst werden könne, die Bagatellgrenze überschreite. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Wertgrenze für Bagatellverstöße bei Rezeptprämien in Apotheken liegt bei 1 Euroveröffentlicht am 4. November 2013
BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az. I ZR 90/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 78 AMG; § 1 Abs. 1 und 4 AMPreisV, § 3 AMPreisV; § 7 Abs. 1 HWGDer BGH hat entschieden, dass Rezeptprämien in Apotheken, die den Wert von einem Euro pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel nicht übersteigen, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Diese Grenze gelte auch dann, wenn auf einem Rezept drei Medikamente verschrieben würden und die Prämie dann drei Euro betrage. Es sei für die Beurteilung der Prämienhöhe nicht auf das Rezept, sondern auf die Anzahl der Produkte abzustellen. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Sternchenhinweis für Pkw-Überführungskosten ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 1. Oktober 2012
KG Berlin, Urteil vom 04.09.2012, Az. 5 U 103/11
§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung eines Autohändlers mit einem Preis und einem Sternchenhinweis, der zusätzlich zu diesem Preis noch „zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 €“ angibt, unlauter ist. Diese Art der Werbung verstoße gegen die Verpflichtung zur Endpreisangabe. Sie überschreite auch die Bagatellgrenze, da diese Art der attraktiven Werbung Mitbewerber zum Nachziehen ermutigen würde. Die Preistransparenz und Preisvergleichbarkeit werde durch eine solche Angabe erheblich erschwert, da der Verbraucher sich stets merken müsse, ob zum im Gedächtnis verbliebenen (hervorgehobenen) Preis Überführungskosten hinzukämen und wenn ja, in welcher Höhe. Zum Volltext der Entscheidung: