Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Köln: Die Domain „bag.de“ bleibt dem Bundesarbeitsgericht vorbehaltenveröffentlicht am 17. September 2014
LG Köln, Urteil vom 26.08.2014, Az. 33 O 56/14
§ 12 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass die Domain „bag.de“ dem Bundesarbeitsgericht vorbehalten bleibt. Ein Domainhändler, der diese Domain geparkt hatte, musste diese freigeben. Dem Bundesarbeitsgericht bzw. der Bundesrepublik Deutschland stehe das Namensrecht an dem Kürzel „BAG“ zu, da die Bezeichnung unterscheidungskräftig sei und in den betroffenen Verkehrskreisen dem Bundesarbeitsgericht zugeordnet werde. Zum Volltext der Entscheidung: