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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. März 2011

    Schöne Fundstelle vom angehenden Kollegen Jens Ferner: Laut Meldung des Südkuriers soll der Turnverein Pfullendorf an den Inhaber der Wortmarke „Ballermann“ ca. 670,00 EUR Entschädigung dafür zahlen, dass man einen Turnerball „Südsee, Sommer, Ballermann und Karibikflair“ veranstaltet hatte. Was wir davon halten? Gegen „Ballermann“ musst Du ballern, Mann? Zunächst ist noch unklar, welcher der Ballermänner abmahnend um sich „geschossen“ hat. Denn der ballernden Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt gibt es ihrer viele. Es mag erwähnt werden, dass die eine oder andere Ballermann-Marke bereits das Zeitige gesegnet hat, und zwar im Wege der Löschung oder Teillöschung. Da sehen wir „Spielraum“. Die betreffende Ballermann-Marke könnte auf Grund eines absoluten Schutzhindernisses (§ 8 MarkenG) zu löschen sein. Auch könnte fraglich sein, ob die markenrechtliche Abmahnung berechtigt ist, wenn es an einer markenmäßigen Benutzung fehlt. Ärger noch: Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung führt zur Schadensersatzpflicht des Abmahnenden (vgl. hier: BGH).

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