Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Onlinehändler darf für seine AdWords-Anzeige bei Google fremde Markennamen als „Köder“ (keywords) buchen, wenn die Anzeige selbst keine Hinweise auf den Markeninhaber oder dessen Produkte enthältveröffentlicht am 26. Juli 2011
BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 125/07
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; §§ 3; 4 Nr. 9 lit. b, 4 Nr. 10; 5 Abs. 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Benutzung fremder Markennamen als Such-Schlüsselwörter im Google AdWords-Programm keine Markenverletzung darstellt, wenn die bei Eingabe des Schlüsselworts präsentierten Anzeigen als solche von den Suchergebnissen räumlich klar abgegrenzt und als solche bezeichnet sind, der Markenname in der Anzeige selbst nicht auftaucht und im Übrigen der in der Anzeige angegebene Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist als die des Markeninhabers. Zum Volltext der Entscheidung: