Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Die Pflicht zur CE-Kennzeichnung entfällt nicht durch eine bauaufsichtliche Zulassungveröffentlicht am 10. Juni 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.09.2014, Az. 6 U 99/14
Art. 4 EUV 305/2011, Art. 8 EUV 305/2011, Art. 11 EUV 305/2011; § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine durch die EU-Bauprodukteverordnung erforderliche CE-Kennzeichnung eines Produkts (hier: Entrauchungsklappe) nicht dadurch entfällt, dass eine bauaufsichtliche Zulassung für das Produkt besteht. Die Kennzeichnungspflicht verfolge andere Zielsetzungen als die Bauaufsicht, so dass darauf nicht verzichtet werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: