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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. September 2010

    AG Köpenick, Urteil vom 25.08.2010, Az. 6 C 369/09
    §§ 312d Abs. 4; 355 Abs. 1; 346 Abs. 1 BGB

    Das AG Köpenick hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei dem Verkauf eines nach dem Baukasten-System zusammengestellten Notebooks nicht ausgeschlossen ist. Zitat: „Der Widerruf ist auch nicht nach § 312 d Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Die Tatsachen hierfür hat der insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht dargelegt. Notebooks, die nach dem Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestaltet werden, fallen jedenfalls nicht unter den Ausschlusstatbestand, weil die Konfigurationen mit zumutbarem Aufwand rückgängig gemacht werden können.“

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