Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamburg: Domain mit einem „Baustellen-Hinweis“ reicht zur Begründung einer Marke nicht ausveröffentlicht am 2. Februar 2009
OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 5 U 87/05
§§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Anmeldung einer Domain sowie die anschließende Platzierung eines so genannten „Baustellen-Hinweises“ noch keine marken- bzw. kennzeichenrechtliche Nutzung darstellt. Wenn ein Dritter nach diesem Zeitpunkt dasselbe Zeichen anmeldet und/oder benutzt, kann für diesen Dritten immer noch Markenpriorität festgestellt werden. Dass der Anmelder der Domain nachträglich Inhalte passend zum Kennzeichen einstellt, wurde vom Gericht als unlauter erachtet. Die eingestellten Inhalte seien rudimentär und wurden vom Gericht als das „Feigenblatt zur Verdeckung einer offensichtlich rechtsgrundlosen bzw. rechtswidrige Nutzung“ bezeichnet. Der Domaininhaber wurde zur Löschung der Domain und zum Schadensersatz verurteilt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Revision teilweise aufgehoben (BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06; Link: Urteil).
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