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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 09.12.2011, Az. 5 U 147/10
    Art. 23 Abs. 1 Satz 2, 3 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 1008/2008; § 3 UWG, § 5a Abs. 2, 4 UWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Onlinebuchung eines Flugunternehmens wettbewerbswidrig ist, wenn eine anfallende Bearbeitungsgebühr erst im dritten Buchungsschritt ausgewiesen wird, und dem Verbraucher die als Bearbeitungsgebühr zu zahlenden Beträge auch nur bei Betätigen eines Textfeldes dargestellt werden. Es mangele bei dieser Darstellung an Transparenz des letztendlich zu entrichtenden Preises. Die Gebühr sei darüber hinaus auch nicht als fakultative Gebühr zu verstehen, wenn sie lediglich bei Einsatz eines bestimmten Zahlungsmittels entfalle (hier: Visa-electron-Karte), über welches nur eine Minderheit der Kunden verfüge. Für die Mehrheit der Kunden sei die Gebühr eben nicht fakultativ, weil der Kunde ohne deren Entrichtung den Flug nicht buchen könne. Ein Hinweis müsse entsprechend erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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