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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 10.05.2012, Az. C-100/11 P
    Art. 8 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass die Wortmarken „BOTOLIST“ und „BOTOCYL“ für nichtig zu erklären sind, da sie in unlauterer Weise die Wertschätzung der älteren Marke(n) „BOTOX“ ausnutzten. Marken mit dem Bestandteil „BOTOX“ seien im Vereinigten Königreich in der allgemeinen Öffentlichkeit und unter Fachleuten des Gesundheitswesens bekannt. Die vorliegenden Marken würden mit den älteren Marken gedanklich verknüpft werden, was zur Ausnutzung der Bekanntheit und Wertschätzung habe dienen sollen. Zum Volltext der Entscheidung:

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