Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Das Wort-/Bildzeichen „der-Alltagshelfer“ hat keine Unterscheidungskraftveröffentlicht am 15. Oktober 2014
BPatG, Beschluss vom 20.05.2014, Az. 29 W (pat) 121/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wort-/Bildzeichen „der-Alltagshelfer“ (Wortfolge in Oval auf orangenem Grund) keine Unterscheidungskraft besitzt und daher nicht eingetragen werden kann. Der Begriffsinhalt sei rein beschreibend und daher nicht schutzfähig. Die grafische Gestaltung sei nicht geeignet, eine Unterscheidungskraft zu begründen, da sie nicht hervortrete. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „Best Body“ ist nicht als Marke für Körperpflege schutzfähigveröffentlicht am 18. März 2014
BPatG, Beschluss vom 23.01.2014, Az. 30 W (pat) 537/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Best Body“ zwar wegen des rein beschreibenden Begriffsinhalts nicht für Produkte der Körperpflege eingetragen kann, dass aber hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Wasch- und Bleichmittel“ oder „Vermietung von Sanitäranlagen“ keine solchen Bedenken bestehen. Bezüglich letzterer könne das Zeichen als Herkunftshinweis dienen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BGH: Keine Verwechselungsgefahr zwischen den Marken „AIDA“ und „AIDU“veröffentlicht am 20. Juli 2010
BGH, Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 102/07
§ 14 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass die Marken „AIDA“ und „AIDU“ keiner Verwechslungsgefahr unterliegen. Die Inhaberin der Marke „AIDA“, ein bekanntes Kreuzfahrtunternehmen, verlangte die Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „AIDU“ (= Ab In Den Urlaub) durch die Beklagte, die unter der Internetseite „www.aidu.de“ ein Reiseportal betrieb. Der Domain-Name sollte auf Verlangen der Klägerin gelöscht werden. Der BGH lehnte diese Ansprüche der Klägerin in der Revisionsinstanz ab. Zwar seien klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeiten gegeben, eine Verwechslungsgefahr sei jedoch wegen eines ohne Weiteres erkennbaren Begriffsinhalts des Zeichens „AIDA“ zu verneinen. Der angesprochene Verkehr werde den Begriff „Aida“ auch dann mit dem Namen der bekannten Oper verbinden, wenn er ihm im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen begegne. Dabei sei nicht erheblich, dass das gegenüberstehende Zeichen „AIDU“ nicht über einen solchen Begriffsinhalt verfüge.
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