Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt a.M.: Vermieter einer Ferienwohnung haftet nicht für illegales Filesharing seines Mietersveröffentlicht am 6. Juli 2013
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.06.2013, Az. 2-06 O 304/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG, § 10 UrhG, § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UrhG, § 19a UrhGDas LG Frankfurt a.M. hat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage entschieden, dass der Vermieter einer Ferienwohnung nicht für illegales Filesharing seines Mieters haftet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: Zur prozessualen Wahrheitspflicht im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags in einer Filesharing-Angelegenheitveröffentlicht am 14. Januar 2013
LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.10.2012, Az. 2-3 O 152/12, 2-03 O 152/12
§ 138 Abs. 1 ZPO, § 15 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 106 Abs. 1 UrhGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber nach einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen illegalen Filesharings den Rechteinhaber nicht darauf hinweisen muss, dass der Internetanschluss usprünglich bei einem Subprovider auf den Namen seines Sohnes angemeldet war, bevor er den Anschluss übernahm, um so „die Dunkelheiten aufzuklären, die sich aus den widersprüchlichen Auskünften des Netzbetreibers einerseits und des Subproviders andererseits ergeben.“ Die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO der Partei ende vielmehr dort, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Überlassung des Internetanschlusses an Ehepartner löst nicht zwingend eine Haftung des Anschlussinhabers aus, wenn jener Ehepartner illegal Software aus P2P-Netzwerk herunterlädtveröffentlicht am 22. Mai 2012
OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11
§ 97 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Ehepartner nicht „per se“ für illegale Filesharing-Handlungen des anderen Ehepartners als (Mit-) Störer haftet. Zwar spreche generell eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber bei illegalem Filesharing selbst der Täter ist. Lege der Inhaber jedoch die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft des Anschlussinhabers führen, was vorliegend nicht gelang. Aus der Pressemitteilung des OLG Köln vom 21.05.2012: (mehr …)
- OLG Köln: Kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung, wenn illegales Filesharing über 2 Jahre nach Erstveröffentlichung erfolgtveröffentlicht am 19. Januar 2012
OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2011, Az. 6 W 121/11
§ 101 Abs. 9 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass im Rahmen der Auskunftserstattung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG von dem erforderlichen gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung regelmäßig nur dann auszugehen ist, wenn der Verstoß innerhalb der ersten sechs Monate nach Erstveröffentlichung des Werkes erfolgt ist. Diese Voraussetzung sei vorliegend bei weitem nicht erfüllt: Die Antragstellerin rüge eine Rechtsverletzung, die im April 2011 und damit 25 Monate nach der Erstveröffentlichung des Werkes im März 2009 erfolgt sein solle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)