Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Hamburg: Zur markenmäßigen Benutzung einer dreidimensionalen Markeveröffentlicht am 29. April 2013
LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2012, Az. 416 HK O 87/12
§ 8 Abs. 3 MarkenG, § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, 19 Abs. 1 MarkenGDas LG Hamburg hat entschieden, dass eine widerrechtliche markenmäßige Benutzung einer dreidimensionalen Marke (hier: Standbeutel für Erfrischungsgetränke) durch einen Dritten vorliegt, wenn dieser die gleiche Form verwendet, die Gestaltung vom Verkehr jedoch als Herkunftshinweis für den Markeninhaber aufgefasst wird. Vorliegend sei die Marke über Jahrzehnte hinweg nur für das Produkt des Markeninhabers verwendet worden, so dass durch den hohen Bekanntheitsgrad eine Zuordnung zum Hersteller erfolge. Zitat:
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