Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Der Widerruf eines Versicherungsvertrags ist auch nach Kündigung noch möglichveröffentlicht am 15. November 2013
BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az. IV ZR 52/12
§ 8 Abs. 4 S. 1 und 4 VVG a.F.; § 2 Abs. 1 S. 2 und 4 HWiG; § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 VerbrKrG
Der BGH hat entschieden, dass der Widerruf eines Versicherungsvertrags grundsätzlich auch dann noch möglich ist, wenn dieser Vertrag zuvor gekündigt wurde – jedenfalls dann, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dann habe der Verbraucher sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf nicht ordnungsgemäß ausüben können. Vorliegend sei der Widerruf, der ca. 10 Jahre nach der Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer und erfolgter Auszahlung des Rückkaufswerts erklärt wurde, jedoch nicht mehr wirksam. Durch die beiderseitige vollständige Erbringung der Leistung sei das Widerrufsrecht erloschen. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Eltern haften nach Instruktion nicht für das illegale Filesharing ihrer Kinder – Morpheus reloaded – Der Volltext zum Filesharing-Urteilveröffentlicht am 15. April 2013
BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12
§ 832 Abs. 1 BGB, § 97 UrhGDer BGH hat entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Hamm: Bei im Internet angebotenen Online-Kursen müssen Verbraucher über ein Widerrufsrecht belehrt werdenveröffentlicht am 10. April 2013
OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013, Az. I-4 U 135/12
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312 c Abs. 1 BGB
Das OLG Hamm hat in einem Verfahren des Bundesverbands Verbraucherzentrale entschieden, dass beim Angebot von Online-Kursen (hier: Vorbereitung Theorie-Prüfung für Sportbootführerschein) im Internet Verbraucher über ein ihnen zustehendes Widerrufsrechts belehrt werden müssen. Es liege keine Ausnahme gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB vor, da sich der Unternehmer nicht verpflichte, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. An dieses Erfordernis seien hohe Anforderungen zu stellen, die durch die Verpflichtung, nach Vertragsschluss Unterlagen zum Download zur Verfügung zu stellen, nicht erfüllt seien. Auch ein Fernunterrichtsvertrag gemäß Abs. 3 Nr. 1 liege nicht vor, da der Lernerfolg nicht überwacht werde. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Nachträgliche Widerrufsbelehrung ist ausreichend, wenn u.a. darauf hingewiesen wird, dass ein Belehrungsmangel nachträglich ausgeglichen werden sollveröffentlicht am 8. Januar 2013
BGH, Beschluss vom 15.02.2011, Az. XI ZR 148/10
§ 355 Abs. 2 S. 2 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine zunächst unterbliebene Widerrufsbelehrung nachgeholt werden kann, dann allerdings denselben gesetzlichen Anforderungen wie eine rechtzeitige Belehrung unterliegt: Sie müsse umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe auch die nachträgliche Widerrufsbelehrung keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufwiesen oder den Verbraucher verwirren könnten. Eine Nachbelehrung müsse zudem nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich mache, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden solle. Der Senat bestätigte damit die Entscheidung BGH, Urteil vom 26.10.2010, Az XI 367/07. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Eltern haften nicht für ihre minderjährigen Kinder bei illegalem Filesharing – wenn sie diese vorher belehrt habenveröffentlicht am 15. November 2012
BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12
§ 832 Abs. 1 BGB, § 97 UrhGDer BGH hat entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Zum weiteren Teil der Pressemitteilung Nr. 193/2012: (mehr …)
- OLG Koblenz: Auch bei einer wesentlichen Vertragsänderung ist ein Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehrenveröffentlicht am 9. Mai 2012
OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2012, Az. 9 U 1166/11
§ 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, § 355 BGBDas OLG Koblenz hat entschieden, dass auch Bestandskunden eines Dauerschuldverhältnisses (hier: Vertrag über die Leistung von Telefon- und Internet-Diensten) über ihr Widerrufsrecht (erneut) zu belehren sind, wenn anlässlich eines telefonischen Kontakts ein inhaltlich neuer bzw. wesentlich abweichender Vertrag abgeschlossen wird. Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages sei unter den weiteren Voraussetzungen des § 312 b BGB ein Fernabsatzvertrag, der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig und damit entsprechend über sein Widerrufsrecht zu belehren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 23. Januar 2012
OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2011, Az. I-4 U 99/11
§ 8 UWG, § 12 Abs. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312 g BGB; Art. 246 § 1, § 2, § 3 EGBGB
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung im Internet, die noch auf Vorschriften der BGB-InfoV hinweist, wettbewerbswidrig und nicht als Bagatelle zu beurteilen ist. Der Verweis auf die einschlägigen Vorschriften, aus denen sich ergebe, welche Informationen für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist mitgeteilt werden müssten, sei nur dann sinnvoll, wenn es dem Verbraucher auch möglich sei, die zitierten Paragraphen nachzulesen. Von einem Bagatallverstoß könne auch nicht ausgegangen werden, da – auch wenn „nur“ falsche Normen angegeben würden – eine beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation spürbar erschwert werde. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Paderborn: Widerrufsbelehrung einmal richtig, einmal falsch verlinkt – Irreführung?veröffentlicht am 10. August 2010
LG Paderborn, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
§ 312c Abs. 1 S. 1 BGB; §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas LG Paderborn hat darauf hingewiesen, dass eine von dem Händler in dem Pflichtfeld einer Internethandelsplattform hinterlegte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und zwar auch dann, wenn ein in der Artikelbeschreibung zusätzlich vorhandener Link zur Widerrufsbelehrung nicht funktioniert oder auf eine falsche Webseite führt. Eine Irreführung könne darin nicht gesehen werden. Zitat: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Für einen Verbraucherhinweis reicht nicht der Hinweis auf die gesetzliche Normveröffentlicht am 25. Februar 2010
LG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010, Az. 12 O 578/08
§§ 305 Abs. 1 S. 1, S. 3 BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer notwendigen Belehrung des Verbrauchers der bloße Hinweis auf die entsprechende Gesetzesnorm nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall ging es um die Kündigungsrechte bei einem Partnervermittlungsvertrag. Die in der Zusatzvereinbarung selbst enthaltenen Erläuterungen, so die Kammer, genügten nicht, um dem Verbraucher die tatsächliche Tragweite des Ausschlusses des Kündigungsrechts nach § 627 BGB zu vermitteln. Die verschiedenen gesetzlichen Vorschriften (§§ 627, 626 BGB) sowie die einschlägige Ziffer der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten seien nicht inhaltlich erläutert, sondern lediglich mit ihrer Fundstelle benannt worden. Der Verbraucher werde aber regelmäßig den Inhalt der gesetzlichen Vorschriften nicht kennen; er benötige weitergehende Erklärungen, um den Gehalt der Vorschriften zu erfassen. Die bloße Nennung der Norm reiche dazu nicht.
- OLG Frankfurt a.M.: Der Unterlassungsschuldner und seine Pflichtenveröffentlicht am 28. August 2009
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.04.2008, Az. 6 W 36/08
Das OLG Frankfurt hat in diesem Beschluss zu den Pflichten eines Unterlassungsschuldners Stellung genommen. Die Antragsteller waren zur Unterlassung verurteilt worden und sollten nun wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bezahlen. Gemäß dem Unterlassungsurteil waren die Antragsteller verpflichtet, eine wettbewerbswidrige Angabe aus diversen Branchen- und Internetverzeichnissen entfernen zu lassen. Dieser Verpflichtung kamen die Antragsteller nach, indem sie die verschiedenen Verlage anschrieben und um Änderung des Eintrags baten. Sie gaben an, dass sie nicht dafür verantwortlich seien, wenn die Verlage der Anweisung nicht nachkämen. Hier war das Frankfurter Gericht anderer Auffassung: Ein Unterlassungsschuldner sei nicht nur verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern auch, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um zukünftige Verletzungen zu vermeiden. Dazu gehöre auch, Wettbewerbsverstöße durch Mitarbeiter oder Beauftragte zu vermeiden, indem entsprechende Anweisungen oder Belehrungen erteilt und deren Einhaltung dann auch sorgfältig überwacht würden. Eine – leicht mögliche – Überprüfung habe jedoch durch die Antragstellerin nicht stattgefunden, so dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gerechtfertigt gewesen sei.