Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- EuGH: Weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache noch sein Dateiformat sind urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 22. Mai 2012
EuGH, Urteil vm 02.05.2012, Az. C?406/10
Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 EU-RL )1/250; Art. 2 lit a EU-RL 2001/29Der EuGH hat entschieden, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, urheberrechtlich geschützt sind. Ferner dürfe die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms sei, das Funktionieren dieses Programms ohne Einwilligung des Rechteinhabers beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Allerdings schränkte der EuGH dieses Recht mit der wenig wegweisenden Formulierung ein „wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)