Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Düsseldorf: Markeninhaber muss die rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftsmarke nachweisenveröffentlicht am 1. April 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 2a O 196/13
Art. 9 Abs. 1 lit. b), 2 GMVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke keine Rechte aus dieser herleiten kann, wenn er diese nicht rechtserhaltend benutzt hat. Vorliegend hatte die Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „Pippi“ Ansprüche auf u.a. Unterlassung gegen die Vertreiberin eines Karnevalskostüms „Püppi“, welches in der Aufmachung an die Figur „Pippi Langstrumpf“ angelehnt war, geltend gemacht. Auf den Nichtbenutzungseinwand der Beklagten konnte die Klägerin eine rechtserhaltende Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre im Bereich Bekleidung jedoch nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung: