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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. März 2011

    BGH, Urteil vom 01.02.2011, Az. VI ZR 345/09
    § 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 GG
    ; § 57 Abs. 1 S. 1 RStV

    Der BGH hat entschieden, dass Anbietern von Telemedien, etwa Onlineverlagen wie Heise oder Golem, in Hinblick auf die Bereithaltung einer Meldung über einen verurteilten Straftäter in einem Onlinearchiv das sogenannten Medienprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV) zu Gute kommt, mit der Folge, dass seine Zulässigkeit datenschutzrechtlich weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 4 BDSG abhängig ist. Das Urteil bietet erneut ein anschauliches Beispiel für eine sorgfältige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit auf der anderen Seite. Zum Urteil im Volltext:
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