Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Saarbrücken: Zur Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf über das Internetveröffentlicht am 20. Oktober 2015
LG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2015, Az. 10 S 174/14
§ 437 Nr. 3, § 434 BGBDas LG Saarbrücken hat entschieden, dass ein pauschaler Haftungsausschluss bezüglich eines Autokaufs über das Internet nicht für Teile gilt, über welche eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Dies sei bezüglich einer Standheizung der Fall, wenn diese angeboten werde und der Verkäufer auf Nachfrage des Käufers erkläre, dass er diese vor zwei bis drei Wochen ausprobiert habe. Für Mängel der Standheizung bestünde in diesem Fall eine Haftung. Der Käufer müsse dem Verkäufer auch in diesem Fall aber eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen und könne nicht sofort Schadensersatz verlangen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Krefeld: Eine Beschaffenheitsvereinbarung bricht den vertraglichen Haftungsausschlussveröffentlicht am 5. Dezember 2008
LG Krefeld, Urteil vom 01.02.2008, Az. 1 S 119/07
§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 348, 444 BGBDas LG Krefeld vertritt mit diesem Urteil die Rechtsansicht, dass ein Gewährleistungsausschluss unwirksam ist, wenn der Verkäufer in einer eBay-Auktion feststellt, dass die Ware „keine nennenswerten Fehler“ aufweise und „tadellos funktioniere“. Vielmehr werde durch diese Formulierung eine Beschaffenheit der Ware vereinbart, die nicht nachträglich revidiert werden könne. Demnach gelte, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, eine vertragliche Haftungsausschlussklausel nicht für diejenigen Eigenschaften, die in der Beschaffenheitsangabe selbst enthalten sind.
(mehr …) - LG Krefeld: Die Beschaffenheitsvereinbarung in der eBay-Artikelbeschreibung beeinflusst einen klauselartigen Gewährleistungsausschlussveröffentlicht am 13. Oktober 2008
LG Krefeld, Urteil vom 01.02.2008, Az. 1 S 119/07
§§ 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 348 BGBDas LG Krefeld beschäftigt sich mit der Frage, ob genau bestimmte Eigenschaften eines Kaufgegenstandes zur Unanwendbarkeit eines Gewährleistungsausschlusses für diesen Kaufgegenstand führen können. Bloße Anpreisungen wie „Top Zustand“ sowie „sieht echt klasse aus“ erzielten diesen Effekt noch nicht. Würden jedoch einzelne Teile des Kaufgegenstandes (so wie im vorliegenden Fall das Display eines Plasmabildschirms) beispielsweise mit den Worten „keine nennenswerten Fehler und funktionierte immer“ so beschrieben, dass der Käufer erwarten könne, dass keine über den normalen Gebrauch hinausgehenden Fehler vorhanden sein sollten, sei nach Ansicht des Gerichts der Gewährleistungsausschluss so auszulegen, dass er nicht für das Fehlen dieser vereinbarten Beschaffenheit gelten solle. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass bei der Formulierung von Artikelbeschreibungen, sowohl bei eBay als auch auf jeder anderen Handelsplattform, viele Fehlerquellen bestehen, die sich dem Onlinehändler nicht ohne Weiteres erschließen.