Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Düsseldorf: Werbung als „Testsieger“ ist irreführend, wenn kein Sieger gekürt wurdeveröffentlicht am 14. April 2010
LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 38 O 1/10
§ 5 UWGDas LG Düsseldorf hat über die Zulässigkeit einer „interpretierenden“ Werbung mit Testergebnissen entschieden und diese abgelehnt. Im streitigen Fall hatte die Antragsgegnerin, die Autokindersitze vertreibt, auch unter Verwendung von Testsiegeln geworben. Ein konkreter Kindersitz war von der ADAC-Motorwelt getestet und mit der Bewertung „Gut 1,9“ benotet worden. Die Antragsgegnerin bewarb diesen Sitz mit einem Flyer, der die Angaben „Bester seiner Gruppe“ und „Award Winner 2008“ enthielt. Der ADAC hatte jedoch keinen Testsieger gekürt. Die Antragstellerin hielt die Werbung deshalb für irreführend, insbesondere weil sie für einen Ihrer Sitze dasselbe Testergebnis erzielt habe. Die Antragsgegnerin gab noch während des Verfahrens eines Unterlassungserklärung ab. Das Gericht hatte noch über die Kosten zu entscheiden und führte im Rahmen dessen aus, dass die Werbung der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig sei und sie die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Im Einzelnen führte das Gericht aus:
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