IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Mai 2013

    OLG Köln, Urteil vom 19.04.2013, Az. 6 U 206/12
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass das die Durchführung eines Experiments (hier: zur Fettlösekraft eines Spülmittels) zu Werbezwecken irreführend ist, wenn der gezeigte Effekt nicht korrekt erläutert wird. Vorliegend sollte die Fettlösekraft zweier Spülmittel verglichen werden. Die dargestellte Veranschaulichung sagte jedoch tatsächlich nichts über die Fettlösekraft aus, sondern nur über die Beeinflussung der Oberflächenspannung von Wasser. Daher würde durch die Aussage „G kämpft am besten gegen Fett“ eine wettbewerbswidrige Täuschung beim Verbraucher hervorgerufen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. August 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 14.3.2008, Az. 308 O 76/07
    §§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Ausdruck einer privaten Ermittlungsfirma, die von einer Musikfirma mit dem Auffinden von Filesharing-Verstößen beauftragt wurde, vor Gericht allein keine Beweiskraft hat. Einen ausreichenden Zeugen zur Untermauerung der Beweiskraft des Ausdrucks konnte die klagende Musikfirma nicht benennen. Die Aussage des Leiters des Ermittlungsdientes, der lediglich eine Plausibilitätsprüfung der von einem Studenten angefertigten Ergebnisse durchführte, genügte dem Gericht nicht. Die Klage wurde mangels lückenloser Darlegung der Verletzungshandlung abgewiesen.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Januar 2009

    LG München I, Urteil vom 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 19a, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 100 UrhG

    Das LG München I hat zu der vielfach streitigen Rechtsfrage Stellung genommen, wie die Urheberschaft an einem Foto zu beweisen ist. In der sehr ausführlichen Entscheidung wies das Münchener Gericht gleich auf vier Indizien hin, die für die Urheberschaft des klagenden Fotografen sprach: Könne ein Fotograf eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen, spreche ein erster Anschein dafür, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie von ihm stammten, auch wenn er nicht sämtliche Fotos dieser Fotoserie vorlegen könne, weil er unbrauchbare oder nicht gelungene Fotos gelöscht habe. Weiterhin sei die Dateigröße der in digitaler Form vorgelegten Fotos von Bedeutung. Bei Bilddateien von wenigen Kilobyte (hier: 27 kb) sei von einer Kopie auszugehen, bei einer Bilddatei von über einem Megabyte dagegen von einer Originaldatei. Weitere Indizien ergaben sich aus der konkreten Fallgestaltung. Beispielsweise hatte die Beklagte unstreitig gestellt, dass sie vom Kläger eine unbeschriftete CD mit den Fotos erhalten habe und diese sodann mit dem Namen des Klägers beschriftet habe. Weiterhin wies das Landgericht darauf hin, dass die für eine Fotodatei gespeicherten Meta- bzw. EXIF-Daten im Feld „Datum Uhrzeit des Originals“ nicht zwingend den tatsächlichen Aufnahmezeitpunkt wiedergeben müssen. Ebenso sei der „Hot Pixel“ als Fingerabdruck seiner Digitalkamera nicht ausreichend beweiskräftig.
    (mehr …)

I