Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankenthal: Urheberrechtliches Auskunftsverfahren muss sich gegen Netzbetreiber und Reseller richten, sonst Beweisverwertungsverbotveröffentlicht am 15. September 2015
LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15
§ 101 Abs. 9 UrhGDas LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Auskunft über den Inhaber eines Internetanschlusses dem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn das Auskunftsverfahren nur gegen den Netzbetreiber gerichtet war, nicht aber (auch) gegen den Vertragspartner des Anschlussinhabers („Reseller“). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- AG Nienburg: „Anlassbezogen“ angefertigte Dashcam-Video-Aufzeichnung ist als Beweis zulässigveröffentlicht am 24. April 2015
AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, Az. 4 Ds 155/14, Az. 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)
§ 52 StGB, § 240 Abs. 1 StGB, § 315c Abs. 1 Nr 2 lit. b StGB, § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 3 Abs. 2 S. 2 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG, § 6b BDSG, § 28 Abs 1 Nr. 1 BDSGDas AG Nienburg hat entschieden, dass Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren, wenn sie nicht „durchlaufend“ aufgezeichnet werden, sondern erst anlässlich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens begonnen werden, als Beweismittel in einem Strafverfahren zulässig sind. Ein allgemeines Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Videoaufnahmen bestehe nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Heilbronn: Mit einer sog. Dashcam aufgenommene Videoaufnahmen eines Unfalls sind nicht als Beweismittel verwertbarveröffentlicht am 23. Februar 2015
LG Heilbronn, Urteil vom 17.02.2015, Az. I 3 S 19/14
Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 22 S.1 KUG, § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSGDas LG Heilbronn hat entschieden, dass die mittels einer auf einem Pkw-Armaturenbrett installierten Videokamera (sog. Dashcam) angefertigten Videoaufnahmen nicht als Beweismittel für den Hergang eines bestimmten Unfalls verwendet werden dürfen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG München: Heimlicher Zuhörer eines Telefonats darf nicht als Zeuge vernommen werdenveröffentlicht am 2. September 2014
AG München, Urteil vom 10.07.2014, Az. 222 C 1187/14 – rechtskräftig
§ 373 ZPODas AG München hat entschieden, dass heimliche Mithörer eines Telefonats nicht als Zeugen vernommen werden dürfen. In einem anderen Fall hatte das AG Düsseldorf den heimlichen Zuhörer als Zeugen zugelassen, wobei es sich insoweit allerdings um einen Sonderfall gehandelt haben dürfte – den auch das AG München zuließ. Zur Pressemitteilung des AG München: (mehr …)
- AG München: Dash-Cam-Videoaufnahmen aus dem Pkw sind kein zulässiges Beweismittel bei Verkehrsunfallveröffentlicht am 2. September 2014
AG München, (Hinweis-) Beschluss vom 13.08.2014, Az. 345 C 5551/14
§ 6b Abs. 1 Nr.3 BDSG, § 22 S.1. KUG, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.1 GGDas AG München hat in einem Hinweisbeschluss erklärt, dass die Aufzeichnungen aus einer sog. Dash-Cam im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden können. Zur Pressemitteilung Nr. 35/14 des Amtsgerichts vom 14. 08.2014: (mehr …)
- OLG Brandenburg: Zur Erstattung der Kosten für ein Meinungsforschungsgutachten im Wettbewerbsprozessveröffentlicht am 22. August 2011
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2011, Az. 6 W 87/10
§ 91 ZPODas OLG Brandenburg hat entschieden, dass auch die Kosten für ein Meinungsforschungsgutachten als Verfahrenskosten festgesetzt werden können, wenn ein solches zur Glaubhaftmachung / Abwehr von (wettbewerbsrechtlichen) Unterlassungsansprüchen eingeholt wird. Im vorliegenden Verfahren hatte der Rechtspfleger 9.101,71 EUR an Verfahrenskosten festgesetzt, wovon allein 3.400,00 EUR an Kosten für ein Meinungsforschungsgutachten entfielen. Der Senat (Zitat, Auszug aus den Entscheidungsgründen): (mehr …)
- EuGH: HABM hat weiten Spielraum bei der Frage der Berücksichtigung verspätet eingereichter Beweismittelveröffentlicht am 28. Juni 2011
EuGH, Urteil vom 19.05.2011, Az. C-308/10 P
Verordnung (EG) Nr. 40/94Der EuGH hat entschieden, dass dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Verfahren über Gemeinschaftsmarken ein weiter Spielraum zuzugestehen ist, wenn es um die Berücksichtigung verspätet eingereichter Unterlagen in einem Widerspruchsverfahren geht. Eine solche Berücksichtigung könne durch das HABM insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelange, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein könnten und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiteten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstünden. Andererseits sei es jedoch ebenso legitim, wenn das HABM zu der Auffassung gelange, dass die verspätet eingereichten Unterlagen von keiner Relevanz für das Widerspruchsverfahren seien und diese – auch wenn eine Entscheidung erst erhebliche Zeit nach Einreichung der letzten Unterlagen erfolge – als nicht berücksichtigungsfähig eingestuft würden.
- LG Berlin: Strafbewehrter Unterlassungsvertrag kann nicht ohne Weiteres gekündigt werdenveröffentlicht am 23. Juni 2011
LG Berlin, Urteil vom 28.09.2010, Az. 15 O 121/10
§§ 111 S. 2; 313 Abs. 1 BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass die Geschäftsgrundlage einer strafbewehrten Unterlassungspflicht nicht ohne weiteres entfällt und der Unterlassungsvertrag (entstanden durch Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) nicht aufgekündigt werden kann, weil der Gegner „neue Erkenntnisse“ oder „bessere Beweismittel“ zur Hand hat. Zitat: (mehr …)
- LG Hamburg: Ausdruck der Ermittlungsfirma beweist nicht illegales Filesharingveröffentlicht am 17. August 2009
LG Hamburg, Urteil vom 14.3.2008, Az. 308 O 76/07
§§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Ausdruck einer privaten Ermittlungsfirma, die von einer Musikfirma mit dem Auffinden von Filesharing-Verstößen beauftragt wurde, vor Gericht allein keine Beweiskraft hat. Einen ausreichenden Zeugen zur Untermauerung der Beweiskraft des Ausdrucks konnte die klagende Musikfirma nicht benennen. Die Aussage des Leiters des Ermittlungsdientes, der lediglich eine Plausibilitätsprüfung der von einem Studenten angefertigten Ergebnisse durchführte, genügte dem Gericht nicht. Die Klage wurde mangels lückenloser Darlegung der Verletzungshandlung abgewiesen.
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