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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Beschluss vom 15.12.2010, Az. C-156/10 P
    Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass die Würdigung von Tatsachen und Beweismitteln, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge. Im behandelten Fall gab der Rechtsmittelführer an, dass bei der Beurteilung einer Markenähnlichkeit mit einer älteren Marke bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) diese fehlerhaft gewürdigt hätte. Der Rechtsmittelführer versuchte im Rechtsmittelverfahren aufzuzeigen, dass der Durchschnittsverbraucher die betroffenen Marken anders wahrnehme als in der streitigen Entscheidung und im angefochtenen Urteil festgestellt. Die Beurteilung der visuellen und klanglichen Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers stelle jedoch in der vorliegenden Rechtssache eindeutig eine Tatsachenwürdigung dar, die in der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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