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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 2. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2008, Az. 5 U 224/06
    §§ 16, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der Betreiber eines Bildportals, welches Dritten die Möglichkeit gibt, auf diesem Fotos hochzuladen, für Rechtsverstöße als Täter und nicht nur als Teilnehmer haftet, wenn er sich in Bezug auf die einzelnen Bilder prominent herausstellt und Einnahmen durch den Ausdruck der Fotos erzielt, an denen er die Dritten nicht teilhaben lässt. Das Urteil ist das Ergebnis einer schwierigen Gradwanderung zum Thema „Störerhaftung“: Einerseits soll der Forenbetreiber erst nach Kenntnis von dem rechtswidrigen Verhalten haften, andererseits nimmt – zumindest vorliegend – der Forenbetreiber eine wirtschaftliche Auswertung aller hochgeladenen Bilder für sich in Anspruch und präsentiert das Portal mit dem Mitglied in Zusammenhang mit jedem einzelnen Foto. Der Senat hat angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten die Revision zugelassen. Das Hanseatische Oberlandesgericht war im Ergebnis der Auffassung, dass sich der Forenbetreiber die fremden Fotos „zueigen gemacht“ habe und dementsprechend selbst und unmittelbar hafte. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 11.000,00 EUR festgesetzt. (mehr …)

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