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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2008, Az. 6 U 109/07
    §§
    9 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2 PatG, § 306 BGB a.F.

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein nichtiger Lizenzvertrag gleichwohl zu Lizenzzahlungen verpflichtet, wenn der Lizenzgegenstand selbst (hier: Patent) nicht für nichtig erklärt worden sei und von Mitbewerbern nicht in Frage gestellt werde, so dass dem Lizenznehmer durch die Lizenz eine vorteilhafte Stellung erwachse.  Das gelte auch dann, wenn der Lizenznehmer tatsächlich keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, also das Schutzrecht nicht benötige, um seine Marktposition zu verteidigen. So lange das Patent in Geltung stehe und von den Nichtberechtigten geachtet werde, sei dem Lizenznehmer die durch das Patent abgesicherte Vorzugsstellung sicher; der Lizenzgeber erfülle damit seine vertragliche Verpflichtung und könne folglich auch das Entgelt beanspruchen. Im vorliegenden Fall, war das einem Lizenzvertrag zu Grunde liegende Patent mangels Ausführbarkeit der angemeldeten technischen Lehre zu Unrecht erteilt worden.
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