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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. November 2011

    AG Blomberg, Urteil vom 20.04.2011, Az. 4 C 324/10
    § 281 Abs. 1 BGB, § 307 BGB

    Das AG Blomberg hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Leasinggebers für Pkw unwirksam ist, die besagt, dass der Leasingnehmer in dem Fall, in dem das Fahrzeug nicht in einem bestimmten Zustand [verkehrs- und betriebssicher, fahrbereit, frei von Schäden] zurückgegeben werde, die Kosten übernehmen müsse, die erforderlich seien, um das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen und fahrbereiten Zustand versetzen zu lassen. Eine solche Bestimmung erachtete das Gericht als nicht vereinbar mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmung, von der die Klausel abweiche. Denn das Gesetz sehe vor, dass für einen Schadensersatzanspruch dem Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder nach Erfüllung zu bestimmen gewesen sei, wenn eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht werde. Stattdessen habe die Klägerin jedoch sogleich ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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